Allgemeine Geschäftsbedingungen

0. Präambel

Die WASCO AG und die PROSEWA AG mit Hauptsitz an der Bierigutstrasse 8 in 3608 Thun und der Niederlassung an der Althardstrasse 146, 8105 Regensdorf sind juristisch unabhängige Betriebe jedoch Bestandteil der unity management ag, Bierigutstrasse 8, 3608 Thun als Holdinggesellschaft. Die Betriebe werden in der Konzernstruktur geführt, dementsprechend haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen in allen vertraglichen Beziehungen und Leistungen mit allen Gesellschaften zu jeglichen Geschäftsparteien gleichfalls zu gelten.

1. Grundlagen

1.1. Geltung

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) regeln die vertraglichen Beziehungen und Leistungen zwischen der unity management ag, der WASCO AG und der PROSEWA AG – nachfolgend im Sinne des Konzerns „Betriebe“ genannt – und dem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) umfassend und stellen einen integrierenden Bestanteil des Angebots beziehungsweise des Auftrags dar, soweit nicht Individualabreden getroffen worden sind.

Die nachfolgenden Bestimmungen ersetzen alle bisherigen Bedingungen und gelten für sämtliche Verträge und Leistungen. Änderungen und Nebenabreden sind nur im Einzelfall gültig und nur dann wirksam, wenn diese durch die Betriebe schriftlich bestätigt wurden.

Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich angenommen und schriftlich bestätigt worden sind.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein/werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt (salvatorische Klausel). Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten das Vertrauensprinzip sowie das Handeln nach Treu und Glauben in den kaufmännischen Grundsätzen.

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde die hiernach aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebote und Auftrag

2.1. Angebote

Angebote ohne Annahmefrist sowie mündliche Erklärungen unserer Mitarbeitenden sind freibleibend und unverbindlich und bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Schriftlich formulierte Preisangaben mit zeitlicher Angabe der Angebotsgültigkeit verlieren ihre Verbindlichkeit automatisch mit dem Ablauf des definierten Datums. Angebote gelten als vertrauliche Angaben und sind nur für die adressierten Personen bestimmt und dürfen keinesfalls weitergegeben oder sonst verwendet werden.

Zu den kostenlosen Leistungen gehören ein erstes Angebot im Sinn einer Richtpreisofferte sowie ein unverbindliches Beratungsgespräch. Weitergehende Beratungen, Projektleistungen sowie Konzepte sind kostenpflichtig und werden zu den aktuell gültigen Stundensätzen separat in Rechnung gestellt. Installationspläne werden erst nach schriftlicher Zusage beziehungsweise Auftragserteilung des Projekts erstellt. Ebenfalls kostenpflichtig sind Leistungen von Servicetechnikern bei Aufnahmen vor Ort für Kostenvoranschläge zu Reparaturen, technischen Veränderungen oder Deplatzierungen von Geräten. Solche Einsätze werden gemäss Arbeitsrapport zu den aktuell gültigen Stundensätzen und Wegpauschalen separat in Rechnung gestellt.

2.2. Unterlagen

Sämtliche in Katalogen, Prospekten, Preislisten und anderen Unterlagen enthaltenen Angaben sind unverbindlich und Irrtümer bleiben vorbehalten. Produkteinformationen wie technische Daten, Abbildungen und sonstige Angaben beruhen mehrheitlich auf Herstellerangaben und sind unverbindlich. Grundsätzlich verweisen wir auf die Originaldokumentationen und Angaben der Hersteller und Lieferanten. Konstruktions-, Mass- oder Materialänderungen im Sinne einer fortschrittlichen Weiterentwicklung der Produkte und Produktionstechnik bleiben vorbehalten.

Die zur Verfügung gestellten Offerten, allfällige Projektgrundlagen wie auch weitergehende kostenlos erbrachte Dokumentationen sind geistiges Eigentum der Betriebe und dürfen an Dritte weder komplett noch auszugsweise weitergegeben werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Betriebe.

2.3. Preise

Unsere Preise verstehen sich in Schweizer Franken exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Enthalten sind Zoll sowie auch andere staatlichen Abgaben im Um­fang, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen. Ändern sich Dieselben bis zum Zeitpunkt der Lieferung, werden die Preise angepasst. Bei Waren, welche durch die Betriebe in Fremdwährung beschafft werden, basiert der Preis zum Devisenkurs im Zeitpunkt der Angebotsstellung beziehungsweise des Vertragsabschlusses. Sollten sich die Beschaffungsbedingungen oder der Wechselkurs bis zur Lieferung um mehr als 3 % verändern, behalten sich die Betriebe das Recht vor, eine entsprechende Preiskorrektur im Sinne einer zumutbaren Änderung des Vertragsinhalt sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Kunden vorzunehmen.

Bedingt durch die automatische Fakturierung und Rundung auf +/- 5 Rappen sind geringfügige Abweichungen von der Preisliste oder dem Angebot möglich.

Nebenkosten wie zum Beispiel Versand und Transport werden separat ausgewiesen und zusätzlich verrechnet. Lieferungen, Einbringungen, Montagen und Inbetriebnahme von Geräten sowie Demontage, Ausbringung Abtransport und fachgerechte Entsorgung werden jeweils separat vereinbart und entsprechend in Rechnung gestellt. Grundsätzlich gelten die Tarife gemäss der jeweils aktuellen Preisliste.

2.4. Aufträge

Das Vertragsverhältnis für Geräte kommt mit schriftlicher Bestellung des Kunden und der einseitigen Auftragsbestätigung durch die Betriebe oder mittels gegenseitiger unterzeichneter schriftlicher Auftragsbestätigung im Sinne eines Kaufvertrages deren entsprechenden Inhalte zustande. Erfolgt eine solche nicht, entsteht ein Vertragsverhältnis durch tatsächliche Lieferung und Lieferannahme seitens Kunde.

Zumutbare Änderungen des Vertragsinhaltes sind ohne vorherige Ankündigung jederzeit zulässig. Zumutbarkeit besteht insbesondere hinsichtlich technischer Änderungen, Anpassungen an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie Verbesserungen von Konstruktion und bzgl. Material- und Komponentenverwendung.

Für Ersatzteilbestellungen wird keine Auftragsbestätigung erstellt. Das Vertragsverhältnis kommt mit der Erfassung im System der Betriebe durch Auftragsannahme sowohl mündlich wie schriftlich zustande.

Bei Unterhaltsverträgen (RKD) wird der Vertrag mit gegenseitiger Unterzeichnung abgeschlos­sen. Die ergänzenden Geschäftsbedingungen zu den Unterhaltsverträgen sind gesondert mit dem Vertrag geregelt.

Für Maschinen, Geräte oder Teile welche auftragsbezogen bei Herstellern und Lieferanten bestellt und/oder gefertigt werden, können Bestellungen nach Erhalt der Auftragsbestätigung nicht mehr ohne Kostenfolge annulliert oder abgeändert werden. Sämtliche Kosten einer Annullierung oder Abänderung gehen vollständig zu Lasten des Kunden.

3. Fristen, Lieferung, Gefahrenübergang

3.1. Lieferfrist

Termine und Fristen werden nach bestem Ermessen und basierend auf den Angaben der Hersteller und Lieferanten wiedergegeben. Lieferfristen verste­hen sich generell ab Definition aller notwendigen Angaben und Klärung aller technischen Details sowie effektiver schriftlicher Auftragserteilung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen anbringt und damit eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung verursacht. Konventionalstrafen sind ausgeschlossen.

Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder anderweitig schriftlich vereinbart worden ist, handelt es sich bei angegebenen Lieferterminen und Lieferfristen um unverbindliche Angaben. Ansonsten sind hinsichtlich Termin und Frist für Lieferungen und Leistung die beiderseitigen, übereinstimmenden, schriftlichen Erklärungen massgebend. Der mit der Auftragsbestätigung mitgeteilte Liefertermin oder die Lieferfrist verschiebt sich angemessen, wenn Hindernisse höherer Gewalt, Krieg, Streik, Aufruhren, behörd­liche Massnahmen, Epidemien, Pandemien verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen und andere Ereignissen, welche trotz gebotener Sorgfalt der Betriebe, nicht abgewendet werden können. Die Betriebe haften nicht bei Eintritt eines Ereignisses (Zufall) oder auch für Ursachen bei Hersteller und Lieferanten welches die Lieferung verhindern, verzögern oder gänzlich verunmöglichen.

Dem Kunden erwächst aus begründeter Überschreitung des Liefertermins oder der Liefer­frist kein Recht, Bestellungen zu annullie­ren oder Schadener­satzansprüche zu stellen. Teillieferungen sind, insofern sinnvoll und realistisch, zulässig.

3.2. Lieferung

Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart erfolgen Lieferung und Leistung ab Hauptsitz der Betriebe (INCOTERMS 2020; EXW). Die Lieferung erfolgt je nach Art und Umfang der Ware mit eigenen Fahrzeugen, per Post oder durch ein Transportunternehmen. Die Art des Transportes ist Sache der Betriebe. Kosten für Lieferung und Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sendungen mit Transportunternehmen erfolgen als Frachtgut bis Talbahnstation. Organisation wie auch Kosten für Spezialtransporte (Bergbahnen, Helikopter, Kran etc.) sind Sache des Kunden. Mehrkosten für Eilgut- oder Expresssendungen gehen, insofern durch den Kunden entsprechend bestellt, zu Lasten des Kunden.

Lieferungen und Leistungen durch Mitarbeiter der Betriebe erfolgen nach vereinbarten Lieferbedingungen Ablad Bordstein oder Talbahnstation. Bei erschwerten Zufahrtsverhältnissen, notwendigen Bewilligungen oder zusätzlichen Massnahmen ist es Sache des Kunden vor Lieferung oder Leistung die selbigen sicherzustellen, allfällige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei erschwerten Bedingungen für die Einbringung (Zerlegen der Maschine, Stufen, Kran usw.) sowie Mehraufwand für Montagen ausserhalb des definierten Umfangs gehen die Kosten für den Mehraufwand ebenso zu Lasten des Kunden.

3.3. Gefahrenübergang

Nutzen und Gefahr gehen mit Separierung, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung ab Hauptsitz der Betriebe auf den Kunden über. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Ware die Betriebe verlässt oder bei Direktlieferungen ab Werk unserer Lieferanten deren Haus verlässt. Erfolgt die Lieferungen durch Mitarbeiter der Betriebe erfolgt der Gefahrübergang vor Ablad der Liefe­rung. Der Kunde trägt die Gefahr für Einbringung und das zu montierende Gerät während der Ausführung der Arbeiten.

Wird die Lieferung auf Begehren des Kunden oder aus son­stigen Gründen, welche die Betriebe nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehe­nen Zeitpunkt auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versi­chert. Der Kunde bestätigt über eine derartige Haftpflichtversicherung im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu verfügen.

3.4. Abnahme

Beanstandungen wegen offensichtlichen Transportschäden oder Verluste sind vom Empfänger (Kunden) sofort nach Erhalt der Lieferung beim Transportunternehmen geltend zu machen und die Betriebe schriftlich über den Schaden in Kenntnis zu setzen. Die Lieferung ist innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel sind den Betrieben unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Wird dies unterlassen, so gilt die Lieferung als genehmigt.

Montage von Anlagen und Installationen sind vom Kunden in Gegenwart des Montageleiters bei Abnahmebereitschaft sofort zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gilt die Montage als genehmigt.

Allfällige Bau- und Betriebsbewilligungen sowie andere behördliche Genehmigungen sind Sache des Kunden.

3.5. Rücksendungen

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Retouren. Ware, die von uns bestellungskonform geliefert wurde, kann nur mit unserer Zustimmung zurückgesandt werden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Bei Maschinen, Geräte oder Teile welche auftragsbezogen bei Herstellern und Lieferanten bestellt und/oder gefertigt wurden besteht keine Rückgabemöglichkeit.

Für jede nicht von den Betrieben verursachte Retoursendung werden für Ersatzteile und Lagerartikel, insofern in einwandfreiem Originalzustand, durch die daraus entstehenden Umtriebskosten maximal 75 % des fakturierten Betrages des Artikels gutgeschrieben, die Handlingskosten betragen in jedem Fall mindesten CHF 25.00. Für Rücksendungen mit Nettowarenwert unter CHF 100.00 oder beschädigten/aufgebrochenen Siegeln bzw. Originalpackungen wie auch für elektronische Komponenten werden keine Gutschriften erstellt. Dennoch zurückgesendete Waren gehen stillschweigend ohne Anrecht auf Vergütung in das Eigentum der Betriebe über. Porto und Verpackung werden nicht gutgeschrieben. Es besteht kein Anrecht auf Barauszahlung.

4. Montage und Installation

4.1. Montage

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Retouren. Ware, die von uns bestellungskonform geliefert wurde, kann nur mit unserer Zustimmung zurückgesandt werden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Bei Maschinen, Geräte oder Teile welche auftragsbezogen bei Herstellern und Lieferanten bestellt und/oder gefertigt wurden besteht keine Rückgabemöglichkeit.

Für jede nicht von den Betrieben verursachte Retoursendung werden für Ersatzteile und Lagerartikel, insofern in einwandfreiem Originalzustand, durch die daraus entstehenden Umtriebskosten maximal 75 % des fakturierten Betrages des Artikels gutgeschrieben, die Handlingskosten betragen in jedem Fall mindesten CHF 25.00. Für Rücksendungen mit Nettowarenwert unter CHF 100.00 oder beschädigten/aufgebrochenen Siegeln bzw. Originalpackungen wie auch für elektronische Komponenten werden keine Gutschriften erstellt. Dennoch zurückgesendete Waren gehen stillschweigend ohne Anrecht auf Vergütung in das Eigentum der Betriebe über. Porto und Verpackung werden nicht gutgeschrieben. Es besteht kein Anrecht auf Barauszahlung.

4.2. Installation

Die Vorbereitung und Verlegung der notwendigen Versorgungsleitungen wie Wasserzu- und Abwasserleitung, Zu- und Abluft, Dampfabzüge, Kamine sowie der Elektro-, Dampf- und Gasinstallationen wie auch sonstige Versorgungsleitungen hat vor der Lieferung nach den gültigen Hersteller-Installationsangaben zu erfolgen. Das Anschliessen der Geräte und Anlagen hat seitens Kunde durch konzessionierte Handwerker zu erfolgen. Bei Geräteanschluss an die bestehende, übereinstimmende Elektroinstallation durch die Betriebe werden Aufwände für die Sicherheitsmessung NIV gemäss ESTI Art.15 separat in Rechnung gestellt.

Wird das Personal der Betriebe aus Gründen, die diese nicht zu vertreten haben, gefährdet oder in der Ausführung der Arbeiten erheblich behindert, so sind sie berechtigt, die Rückkehr des Montagepersonals anzuordnen. Für diese Fälle sowie für den Fall, dass Personal nach Beendigung seiner Arbeiten zurückgehalten wird, werden die entsprechenden Stunden- bzw. Tagessätze als Wartezeit und die Reisekosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen werden nur anerkannt und übernommen, wenn diese nachweisbar durch die Monteure der Betriebe verursacht worden sind.

4.3. Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahme erfolgt, insofern nicht anders vereinbart, jeweils direkt im Anschluss an die Installation. Sobald dem Kunden die Montage als abnahmebereit gemeldet wird, hat er sie in Gegenwart des verantwortlichen Montageleiters sofort zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet zur Abnahme die benötigten technischen Einrichtungen funktionsbereit (Strom, Wasser, Chemie, sonstige Versorgungsanschlüsse usw.) zu halten und stellt diese im angemessenen Umfang kostenlos zur Verfügung. Für die Instruktion hat mindestens eine verantwortliche Person des Kunden anwesend zu sein.

Die Montagearbeiten sind zur Abnahme bereit, wenn die Geräte oder Anlagen montiert sind. Dies gilt auch dann, wenn die montierten Geräte oder Anlagen aus Gründen, die die Betriebe nicht zu vertreten haben, nicht in Betrieb genommen werden. Erfolgten Inbetriebnahme und Instruktion auf Wunsch und Organisation des zu einem späteren Zeitpunkt, so werden Aufwände wie Einsatz und Anfahrt dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.4 Entsorgung

Die Entsorgung von Verpackungsmaterialien sowie die Rücknahme und Entsorgung alter Geräte sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht Bestandteil des Auftrags.

Die zusätzlichen Leistungen für Demontage, Ausbringung, Rücknahme und fachgerechte Entsorgung bestehender Geräte gehen zu Lasten des Kunden und werden nach Aufwand separat verrechnet. Dazu gelten die Tarife gemäss der jeweils aktuellen Preisliste. Die Kosten der vorgezogenen Recyclinggebühren bei Haushaltgeräten (vRG) gehen zu Lasten des Kunden.

5. Service und Unterhalt

5.1. Anwendung

Die von den Betrieben gelieferten professionellen Geräte zur gewerblichen Verwendung sind für hohe Beanspruchungen und Langzeiteinsätze ausgelegt. Zur Sicherstellung der Funktionalität und einer langjährigen Lebenserwartung ist der Kunde dazu angehalten, die Geräte und Anlagen für den vorgesehenen Zweck sowie unter einwandfreien Betriebsbedingungen, bedient durch ausgebildetes Fachpersonal, einzusetzen. Der Kunde ist verpflichtet, die an den Geräten nach Gebrauchsanweisung regelmässigen, notwendigen Pflege- und Reinigungsarbeiten fach- und sachgerecht durchzuführen.

Für alle übrigen durch die Betriebe gelieferten Geräte, Installationen, Anlagen oder sonstigen Teile gilt die Anwendung nach den Herstellern spezifizierten Voraussetzungen. Ebenso obliegt es in der Verantwortung des Kunden die Betriebssicherheit derselbigen durch beachten der Bedienungsanleitungen oder Betriebsvorschriften sowie den sachgemässen Gebrauch und werkseitig definierten Instandhaltung sicher zu stellen.

Im Weiteren wird dem Kunden angeraten, in periodischen Abständen, die Geräte durch Mitarbeiter der Betriebe oder von deren beauftragten Personen, zu warten. Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel infolge Nicht- oder nicht ordnungsgemässer Wartung sind ausgeschlossen.

5.2. Serviceleistungen

Für Serviceeinsätze wird keine Auftragsbestätigung oder schriftliche Avisierung erstellt. Das Aufgebot zum Serviceeinsatz kommt mit der Erfassung im System der Betriebe durch Auftragsannahme sowohl mündlich wie schriftlich zustande.

Der Kunde ist verpflichtet zur Ausführung von Service- und Reparaturarbeiten die benötigten technischen Einrichtungen funktionsbereit (Strom, Wasser, Chemie, sonstige Versorgungsanschlüsse usw.) zu halten und stellt diese im angemessenen Umfang kostenlos zur Verfügung. Der Kunde ist dafür besorgt, dass die Wege zum Standort frei zugänglich und der Standort selbst in arbeitsbereitem Zustand sind. Notwendige Bewilligungen für Zugänge, Abstellplätze oder Weg- und Fahrwegrechte sind durch den Kunden sicherzustellen und gehen zu Lasten des Kunden.

Die Serviceleistungen werden mittels Arbeitsrapport erfasst. Die Verrechnung der Arbeitszeit erfolgt viertelstundenweise, als Mindestarbeitszeit gilt jedoch eine halbe Stunde. Die Reisezeit wird als Anfahrtspauschale verrechnet, unabhängig des Anfahrtsweges oder Anfahrtszeit. Die Arbeitszeiten der Techniker sind durch den Kunden durch Unterzeichnung des Arbeitsrapportes zu bescheinigen. Allfällige Mängel sind auf dem Arbeitsrapport durch den Kunden sofort schriftlich bekannt zu geben. Wird dies unterlassen, so gilt die Serviceleistung als anerkannt.

Die Betriebe verfügen über einen Pikettdienst an Samstag, Sonntag und Feiertagen während regulären Tagesarbeitszeiten. Die Leistungen werden gesondert und mit Zuschlägen nach den Tarifen gemäss der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt. Mit endgültigem Aufgebot zum Einsatz eines Servicetechnikers akzeptiert der Kunde stillschweigend die Zuschläge und Bedingungen für den Piketteinsatz.

Wird durch den Kunden beziehungsweise Auftraggeber ein bereits ausgelöster Serviceeinsatz (wenn sich der Techniker bereits in der Anfahrt zum Kunden befindet) annulliert oder sich der Techniker bereits vor Ort befindet und vom Kunden die Leistung nicht mehr benötigt wird, werden die Aufwände (Mindestarbeitszeit und Anfahrt) dem Kunden in entsprechenden Tarifen in Rechnung gestellt.

Wird ein Servicetechniker für bauseitige Installationsmängel, welche nicht im Zusammenhang der Geräte stehen, sondern bauseitseitig zu beheben sind, wie Störungen der Stromversorgung, Störungen der Wasserzu- und Wasserableitungen sowie Bedienungsfehler, aufgeboten, übernehmen die Betriebe keine Verantwortung, dass die Störungen behoben werden können. Die Leistungen werden dennoch in jedem Fall dem Kunden in entsprechenden Tarifen in Rechnung gestellt.

6. Zahlungsbedingungen und Leasing

6.1. Zahlungsbedingungen

Die Annahme und Ausführung von Aufträgen kann von einer Sicherstellung der Bonität oder einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Die Betriebe behalten sich das Recht der Bonitätsabklärungen vor und können Teilzahlungen oder ganze Vorauszahlungen des mutmasslichen Betrages vor der Auftragsausführung oder mit der Auftragsausführung verlangen.

Soweit nichts anderes vereinbart geltend folgende Zahlungsbedingungen:

  • Bis CHF 10'000.00; 30 Tage Rechnungsdatum, rein netto
  • Bis CHF 49'999.99; 50 % bei Auftragserteilung, 50 % nach Ablieferung
  • Ab CHF 50'000.00; 70 % bei Auftragserteilung, 30 % nach Ablieferung

Anzahlungsrechnungen bei Auftragserteilung sind per sofort und mit Erhalt fällig. Schlussrechnungen sowie alle weiteren Rechnungstellungen sind generell 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug an die Betriebe zahlbar. Die Zahlung gilt erst bei Gutschrift und Bestehen einer Verfügungsmöglichkeit als erfolgt. Schecks werden keine akzeptiert, ebenso partizipieren die Betriebe an keinen Alternativwährungen (WIR, Krypto ect.).

Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Betriebe jederzeit das Recht haben eine Betreibungsauskunft zu verlangen. Die Betriebe haben ebenso das Recht jederzeit und ohne Nennung einer Begründung die vollständige Bezahlung des Geräts oder Teile vor der Lieferung zu verlangen.

Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von den Betrieben nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten, kürzen oder mit allfälligen Gegenforderungen verrechnen (Verbots des Rückbehalts oder der Gegenverrechnung), auch nicht teilweise. Die Zahlungen sind auch dann fristgerecht zu leisten, wenn die Arbeiten aus Gründen, welche die Betriebe nicht zu vertreten haben, verzögert oder unmöglich werden. Die Zahlungstermine sind auch einzuhal­ten, wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig er­weisen, die den Gebrauch der Lieferun­gen nicht verunmögli­chen.

Zulieferbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich angenommen und schriftlich bestätigt worden sind. Werden aus Zulieferbedingungen Bestellnummern oder anderweitige Identifikationsmerkmale für Lieferung und Leistung der Betriebe auf der Geschäftskorrespondenz verlangt, sind diese unaufgefordert vor der Leistungserbringung vom Kunden zu übermitteln beziehungsweise auf dem Arbeitsrapport des Servicetechnikers aufzuführen. Ein Ausbleiben der verlangten Identifikation in angemessener Frist berechtigt die Betriebe zur Ausführung der Geschäftskorrespondenz und der Rechnungsstellung ohne Identifikation und entbindet den Kunden nicht die Zahlung fristgerecht zu leisten. Bei ungerechtfertigter Anwendung von Zulieferbedingungen oder bei Verpflichtung von zusätzlichen Aufwänden wie Rapportkopien, Rechnungskopien sowie anderweitigen administrativen Massnahmen oder prozessbeinflussenden Bedingungen, behalten sich die Betriebe das Recht vor, angemessene Zuschläge separat in Rechnung zu stellen.

Bei Aufträgen mit Anzahlungsrechnung oder vereinbarten Sicherheiten werden Geräte oder Teile erst nach Zahlungseingang oder geleisteten Sicherheiten beim Lieferanten oder im Werk bestellt. Wenn die Anzahlung oder die bei Ver­tragsabschluss zu stel­lenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, sind die Betriebe berechtigt, am Vertrag fest­zuhalten oder vom Vertrag zurückzutre­ten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlan­gen. Können aufgrund der Zahlungsfrist oder dem Leisten der Sicherheiten des Kunden vereinbarte oder vorgesehene Liefertermine nicht eingehalten werden, können die Betriebe dafür nicht haftbar gemacht werden.

Der Mindestfakturbetrag exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich Porto und Verpackung, beträgt CHF 30.00. Für Aufträge unter diesem Warenwert wird ein entsprechender Zuschlag erhoben.

6.2. Zahlungsrückstand

Ist der Kunde mit einer Zah­lung aus ir­gendeinem Grund im Rück­stand, oder müssen die Betriebe aufgrund eines nach Vertrags­ab­schluss eingetrete­nen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlun­gen des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, sind die Betriebe ohne Einschränkung ihrer gesetzli­chen Rechte befugt, die weitere Ausfüh­rung des Vertrages auszuset­zen und ver­sandbe­reite Lieferungen zurück­zuhalten, dies bis neue Zahlungs- und Lieferbedin­gungen vereinbart sind und die Betriebe genügende Si­cherheiten erhalten haben. Kann eine solche Vereinba­rung nicht in­nerhalb einer angemessenen Frist getrof­fen werden oder erhalten die Betriebe keine genügenden Si­cherheiten, sind sie berech­tigt, vom Vertrag zurückzu­treten und Schadenersatz zu verlangen.

Bei Abmachungen einer Teil- oder Ratenzahlung, wird per Datum des Zahlungsrückstandes immer sofort der gesamthaft geschuldete Betrag zur Zahlung fällig und die Betriebe sind befugt den ausstehenden Betrag direkt auf dem Rechtsweg einzufordern.

Hält der Kunde die vereinbarten Zah­lungstermine nicht ein, so sind die Betriebe berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 9 % des Fakturabetrages zu berechnen. Ab der zweiten Mahnung wird zusätzliche eine Mahngebühr von CHF 50.00 erhoben. Erfolgt innert Nachfrist der zweiten Mahnung keine Zahlung beauftragen die Betriebe ein Inkassobüro. Der Kunde ist verpflichtet für den Fall des Verzuges die entstehenden Mahn- und Inkassopesen zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Die Betriebe behalten sich das Recht vor, bei Kunden welche gemahnt wurden nur noch nach Vorauskasse Lieferung und Leistung zu erbringen und bei Kunden welche das Inkassobüro beauftrag werden mussten, die Lieferung und Leistung gänzlich zu verweigern.

6.3. Leasing und Miete

Ein Leasingvertrag kommt ausschliesslich als Rechtsgeschäft zwischen dem Kunden und einem eigenständigen Finanzinstitut zustande. Für den Leasingantrag bildet die gegenseitig unterzeichnete schriftliche Auftragsbestätigung (Kaufvertrag) durch die Betriebe und dem Kunden sowie entsprechend dessen Inhalt die Grundlage.

Kommt der Leasingvertrag durch Verschulden des Kunden aufgrund der Bonität nicht zustande, wurde jedoch ein Auftrag hierfür erteilt, ist im rechtlichen Sinn der Kaufvertrag zustande gekommen. Kann in der Folge deswegen das Ge­schäft nicht abgewickelt werden, haben die Betriebe ohne Nachweis eines Schadens Anspruch auf die Bezahlung einer Konventionalstrafe von 10 % des Totalbetrages, maximal auf CHF 10‘000.00 Die Geltendma­chung von Schadenersatz durch die Betriebe bleibt vorbehalten.

Geräte oder Anlagen welche durch die Betriebe vermietet oder Leihweise zur Verfügung gestellt werden, sind zur ausschliesslichen Benutzung durch den Kunden. Der Kunde darf einem Dritten weder den Miet-/Leihgegenstand weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten, noch den Gebrauch oder die Mitbenutzung in sonstiger Weise überlassen oder gestatten. Der Miet-/Leihgegenstand bleibt während der Dauer im Eigentum der Betriebe.

Lieferung, Montage, Anschluss und Inbetriebnahme sowie auch den Rückbau und die Rückgabe erfolgt ausschliesslich durch das Fachpersonal der Betriebe oder deren beauftrage Dritte, wobei die Leistungen zu Lasten des Kunden gehen und separat in Rechnung gestellt werden. Der Kunde ist verpflichtet, eine drohende Retention oder Pfändung den Betrieben frühzeitig und schriftlich mitzuteilen. Die Betriebe behalten sich das Recht vor, den Miet-/Leihgegenstand vor allfälligen Retentionsansprüchen Dritter zu schützen.

Ein Mietvertrag wird separat, schriftlich und mit gegenseitiger Unterzeichnung abgeschlos­sen. Die ergänzenden Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag sind gesondert mit dem Vertrag geregelt. Die Nutzung von Leihgeräten wird individuell separat geregelt.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Betriebe bleiben Eigentümerin der gesamten Lieferungen, bis die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig (inklusive aller Zuschläge) geleistet wurden.

Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Betriebe erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt der Kunde die Betriebe mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten durchzuführen.

Bei Zahlungsverzug sind die Betriebe nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Kunden die Herausgabe von Vorbehaltswaren zu verlangen. Der Kunde ist sodann keinesfalls zur Weiterveräusserung oder Verschenkung der Lieferung unter Eigentumsvorbehalt berechtigt.

Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten der Betriebe gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der Betriebe weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

8. Gewährleistung

8.1. Garantie

Wir gewähren grundsätzlich die von unseren Lieferanten offerierte Garantie. Ohne anderslautende Vereinbarung leisten wir für die einwandfreie Funktion der von den Betrieben gelieferten Geräte, Anlagen sowie Zubehör folgende Garantie:

  • 12 Monate für gewerbliche Wäschereigeräte, oder maximal 2'500 Betriebsstunden
  • 12 Monate für semiprofessionelle Wäschereigeräte, oder maximal 1'000 Betriebsstunden
  • 24 Monate für Haushaltgeräte (Endverbraucher – keine gewerbliche Nutzung)
  • 12 Monate für alle weiteren Anlagen (wie DryCleaning-Maschinen, Kleiderausgabesysteme etc.) und Zubehör (wie Überfahrwaagen, Logistikmaterial, Verpackungsapparate und Dergleichen)

Die Garantiefrist beginnt mit dem Tag der Ablieferung und es gilt das zuerst Erreichte (Monate oder Betriebsstunden). Von der Garantie ausgenommen sind Verschleissteile.

Für ersetzte oder reparierte Maschinen oder Einzelteile beträgt die Garantie 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme und beschränkt sich ausschliesslich auf dieselbigen.

Dem Kunden steht, nach schriftlicher Mitteilung an die Betriebe, ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung oder Minderung zu. Nachbesserungen (Reparaturen) werden durch die Betriebe ausgeführt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritte mit der Reparatur zu beauftragen. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung. Der Garantieanspruch des Kunden erlischt bei Mängeln, die auf unsachgemässe Behandlung, übermässige Beanspruchung, zweckentfremdete Verwendung, äussere Einwirkung (Feuchtigkeitsschäden, Kontakt mit Flüssigkeiten, Schläge, elektrostatische Entladungen etc.) oder infolge eines eigenen Reparaturversuchs sowie der Nichtbeachtung der Gebrauchs- oder Wartungsanleitungen des Herstellers zurückzuführen sind. Ersetzte Teile werden Eigentum der Betriebe.

8.2. Gewährleistung

Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche wird für gewerbliche Wäschereigeräte und semiprofessionellen Geräte mit den obgenannten Bedingungen in Abweichung von Art. 210 OR auf 12 Monate verkürzt, beziehungsweise auf die genannten Betriebsstunden beschränkt. Dem Käufer steht ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung oder Minderung zu. Wandelung und Ersatzlieferungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

8.3. Occasionsgeräte

Ohne anderslautende Vereinbarung leisten wir auf Occasionsgeräte keine Garantie. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche wird in Abweichung von Art. 210 OR gänzlich wegbedungen.

8.4. Ausschluss

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, welche die Betriebe nicht zu vertreten haben, wie natürliche Abnutzungen oder höhere Gewalt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn. Dies gilt ebenso für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden wie beispielsweise defekte Kleidungsstücke, Infrastruktur oder Defekte an Maschinenteilen welche durch Fremdkörper entstanden sind.

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft.

9. Produkteleistungen, Informationspflicht

9.1. Produkteleistung

Die von den Betrieben gelieferten Geräte, Teile und Anlagen sind entsprechend den Herstellerdeklarationen und den dafür vorgesehenen Zweck zu verwenden. Für unsachgemässe Bedienung oder die Nichtbeachtung von Instruktionen wie auch die Zweckentfremdung entbinden die Betriebe von einer eventuellen Haftungspflicht.

Die Gebrauchstauglichkeit hängt von der Bedienung, Pflege, Wartung und dem korrekten Einsatz ab. Eine Lebenszeit oder Einsatzzeit von Geräten, Anlagen oder Teilen kann nicht formuliert werden und es bestehen keine Ansprüche auf eine Mindestwertzeit.

9.2. Informationspflicht

Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführungen und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.

Zur Erfüllung der Informations- und Instruktionspflichten für die Bedienung, die Pflege und die korrekte Wartung, stehen den Verantwortlichen, den Benutzern und den Technikern folgende Unterlagen und Dienste zur Verfügung: Kataloge, Prospekte, Bedienungsanleitungen, Service-Telefon, Homepage.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus sämtlichen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden ist Thun.
Die Betriebe sind jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu belangen.

Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches ZGB und OR.

unity management ag / WASCO AG / PROSEWA AG

Bierigutstrasse 8, CH-3608 Thun-Allmendingen

 

(Version 20.01; Stand: 01.06.2020)